Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vermögensgesetz
Vermögensgesetz,Kurzbez. für das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG), das seine ursprüngl. Fassung durch das V. vom 23. 9. 1990 der DDR-Volkskammer erhielt und nach Änderungen nunmehr i. d. F. v. 21. 12. 1998 vorliegt. Das V. regelt die vermögensrechtl. Ansprüche an Vermögenswerten, die in der ehem. DDR 1) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden, 2) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der DDR zustand, 3) durch staatl. Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden, 4) auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 9. 2. 1972 in Volkseigentum übergeleitet wurden. Ferner erfasst das V. bebauten Grundbesitz, der aufgrund nicht kostendeckender Mieten oder daher eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Verzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurde. Das Ges. gilt nicht für Enteignungen nach Besatzungsrecht. Das V. stellt den Grundsatz auf, dass die genannten Vermögenswerte auf Antrag der früheren Eigentümer oder ihrer Rechtsnachfolger zurückzuübertragen sind. Dies wird für den Fall ausgeschlossen, dass die Rückübertragung nicht mehr möglich ist oder wenn redl. Eigentumserwerb durch natürl. Personen vorliegt. In diesen Fällen ist der frühere Eigentümer zu entschädigen; dieser hat aber grundsätzlich die Wahl zw. Rückgabe und Entschädigung, bes. in den Fällen, in denen Vermögenswerte aufgrund unlauterer Machenschaften (Machtmissbrauch, Nötigung, Täuschung) erworben wurden.
Obgleich durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungs-Ges. vom 23. 9. 1994 positiv-rechtlich geregelt, bleiben die Bestimmungen zu den entschädigungslosen Enteignungen, insbesondere von Grundbesitz, umstritten: Sofern eine Rückgabe des enteigneten Vermögens nach dem V. ausgeschlossen ist, erhalten die Alteigentümer Entschädigungen, deren Höhe sich bei Grundstücken nach dem Einheitswert von 1935 richtet, der mit einem von der Grundstücksart abhängigen Faktor multipliziert wird; der erhaltene Lastenausgleich wird angerechnet. Die Entschädigungsansprüche werden durch die Übertragung von handelbaren Schuldverschreibungen erfüllt, die ab dem Jahre 2004 mit 6 % verzinst und in fünf Jahresraten eingelöst werden. Die Entschädigungen werden aus einem neu eingerichteten Entschädigungsfonds bestritten (geplantes Ausgabevolumen: rd. 1,6 Mrd. DM). Privatisierung.
Vermögensgesetz,Kurzbez. für das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG), das seine ursprüngl. Fassung durch das V. vom 23. 9. 1990 der DDR-Volkskammer erhielt und nach Änderungen nunmehr i. d. F. v. 21. 12. 1998 vorliegt. Das V. regelt die vermögensrechtl. Ansprüche an Vermögenswerten, die in der ehem. DDR 1) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden, 2) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der DDR zustand, 3) durch staatl. Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden, 4) auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 9. 2. 1972 in Volkseigentum übergeleitet wurden. Ferner erfasst das V. bebauten Grundbesitz, der aufgrund nicht kostendeckender Mieten oder daher eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Verzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurde. Das Ges. gilt nicht für Enteignungen nach Besatzungsrecht. Das V. stellt den Grundsatz auf, dass die genannten Vermögenswerte auf Antrag der früheren Eigentümer oder ihrer Rechtsnachfolger zurückzuübertragen sind. Dies wird für den Fall ausgeschlossen, dass die Rückübertragung nicht mehr möglich ist oder wenn redl. Eigentumserwerb durch natürl. Personen vorliegt. In diesen Fällen ist der frühere Eigentümer zu entschädigen; dieser hat aber grundsätzlich die Wahl zw. Rückgabe und Entschädigung, bes. in den Fällen, in denen Vermögenswerte aufgrund unlauterer Machenschaften (Machtmissbrauch, Nötigung, Täuschung) erworben wurden.
Obgleich durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungs-Ges. vom 23. 9. 1994 positiv-rechtlich geregelt, bleiben die Bestimmungen zu den entschädigungslosen Enteignungen, insbesondere von Grundbesitz, umstritten: Sofern eine Rückgabe des enteigneten Vermögens nach dem V. ausgeschlossen ist, erhalten die Alteigentümer Entschädigungen, deren Höhe sich bei Grundstücken nach dem Einheitswert von 1935 richtet, der mit einem von der Grundstücksart abhängigen Faktor multipliziert wird; der erhaltene Lastenausgleich wird angerechnet. Die Entschädigungsansprüche werden durch die Übertragung von handelbaren Schuldverschreibungen erfüllt, die ab dem Jahre 2004 mit 6 % verzinst und in fünf Jahresraten eingelöst werden. Die Entschädigungen werden aus einem neu eingerichteten Entschädigungsfonds bestritten (geplantes Ausgabevolumen: rd. 1,6 Mrd. DM). Privatisierung.