Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vermächtnis
Vermächtnis(Legat), die Zuwendung einzelner Vermögensvorteile oder Nachlassgegenstände durch eine Verfügung von Todes wegen an eine Person, die nicht als Erbe eingesetzt wird (V.-Nehmer; § 1939 BGB). Der V.-Nehmer erwirbt mit dem Erbfall einen (schuldrechtl.) Anspruch auf Gewährung des Vermachten, der sich bei dem Erbschafts-V. gegen den Erben, beim Unter-V. gegen einen anderen V.-Nehmer richtet (§§ 2147-2191 BGB). - In Österreich (§§ 647-694 ABGB) und der Schweiz (Art. 484 ff. ZGB) bestehen ähnl. Vorschriften.
Vermächtnis(Legat), die Zuwendung einzelner Vermögensvorteile oder Nachlassgegenstände durch eine Verfügung von Todes wegen an eine Person, die nicht als Erbe eingesetzt wird (V.-Nehmer; § 1939 BGB). Der V.-Nehmer erwirbt mit dem Erbfall einen (schuldrechtl.) Anspruch auf Gewährung des Vermachten, der sich bei dem Erbschafts-V. gegen den Erben, beim Unter-V. gegen einen anderen V.-Nehmer richtet (§§ 2147-2191 BGB). - In Österreich (§§ 647-694 ABGB) und der Schweiz (Art. 484 ff. ZGB) bestehen ähnl. Vorschriften.