Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vermächtnis
Vermächtnis(Legat), die Zuwendung einzelner Vermögensvorteile oder Nachlassgegenstände durch eine Verfügung von Todes wegen an eine Person, die nicht als Erbe eingesetzt wird (V.-Nehmer; § 1939 BGB). Der V.-Nehmer erwirbt mit dem Erbfall einen (schuldrechtl.) Anspruch auf Gewährung des Vermachten, der sich bei dem Erbschafts-V. gegen den Erben, beim Unter-V. gegen einen anderen V.-Nehmer richtet (§§ 2147-2191 BGB). - In Österreich (§§ 647-694 ABGB) und der Schweiz (Art. 484 ff. ZGB) bestehen ähnl. Vorschriften.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Vermächtnis