Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verlöbnis
Verlöbnis(Verlobung), das gegenseitige Versprechen zukünftiger Eheschließung und das dadurch geschaffene Rechtsverhältnis. Aus dem V. kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Rücktritt vom V. ohne wichtigen Grund verpflichtet zum Schadenersatz (z. B. für in Erwartung der Eheschließung gemachte Aufwendungen). Beim Rücktritt sind die Verlobungsgeschenke zurückzugeben. § 1300 BGB, der den Anspruch einer »unbescholtenen« Verlobten auf Ersatz eines Nichtvermögensschadens (sog. Deflorationsanspruch, Kranzgeld; z. B. bei unberechtigtem Rücktritt des Verlobten, wenn diesem der Geschlechtsverkehr gestattet worden war) regelte, wurde zum 1. 7. 1998 aufgehoben. - Ähnliches zum V. gilt in Österreich und der Schweiz.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Verlöbnis