Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verleihung
Verleihung, Recht: in manchen Gesetzen Bez. für die i. d. R. in einem förml. Verfahren erteilte öffentlich-rechtl. Erlaubnis, die ein subjektives öffentl. Recht begründet. V. gibt es bei der Rechtsfähigkeit, im Bergrecht, im Kommunalrecht (z. B. Ehrenbürgerrecht) und v. a. im Recht der öffentl. Sachen, wo die V. i. d. R. eine Nutzungs-V. ist (z. B. im Wegerecht zum Legen von Straßenbahnschienen).
Verleihung, Recht: in manchen Gesetzen Bez. für die i. d. R. in einem förml. Verfahren erteilte öffentlich-rechtl. Erlaubnis, die ein subjektives öffentl. Recht begründet. V. gibt es bei der Rechtsfähigkeit, im Bergrecht, im Kommunalrecht (z. B. Ehrenbürgerrecht) und v. a. im Recht der öffentl. Sachen, wo die V. i. d. R. eine Nutzungs-V. ist (z. B. im Wegerecht zum Legen von Straßenbahnschienen).