Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verlagsrecht
Verlagsrecht,i. w. S. die Gesamtheit der gesetzl. Bestimmungen über das Verlagsvertragsverhältnis, i. e. S. das vom Urheberrecht abgeleitete ausschl. Recht des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes. Das V. ist geregelt durch das Ges. über das V. vom 19. 6. 1901(Verlags-Ges.), geändert durch das Urheberrechts-Ges. vom 9. 9. 1965; das Verlags-Ges. bezieht sich nur auf Werke der Literatur und Musik.
Der Verlagsvertrag hat insbesondere zum Inhalt: die Verpflichtung des Verf., dem Verleger das druckreife Werk zur Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung zu überlassen, und die Verpflichtung des Verlegers, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die vertragl. Vereinbarungen können i. d. R. von den gesetzl. Bestimmungen abweichen. Letzteren zufolge hat der Verf. Anspruch auf Honorar, das in einer festen Summe oder Beteiligung am Absatz oder Gewinn bestehen kann. Der Verleger hat dem Verf. für je 100 Abzüge ein Freistück zu liefern (mindestens 5, höchstens aber 15) und im Übrigen weitere Exemplare zum Buchhändlernettopreis zu überlassen. Eine Verpflichtung zu Folgeauflagen besteht nicht. Der Verf. kann jedoch vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verleger die Neuauflage nicht innerhalb einer angemessenen, vom Verf. zu setzenden Frist besorgt. Das Recht, den Ladenpreis zu bestimmen, steht dem Verleger für jede Auflage zu. Die Rechte des Verlegers sind übertragbar, jedoch ist die Zustimmung des Verf. erforderlich, wenn das V. nur an einzelnen Werken übertragen wird. Nach § 36 Urheberrechts-Ges. kann der Urheber eine Änderung des Vertrages verlangen, wenn das Honorar in grobem Missverhältnis zu den Erträgen des Werkes steht.
In Österreich besteht kein eigenes Verlags-Ges.; der Verlagsvertrag ist in §§ 1172 f. ABGB geregelt, ergänzend gilt Urheberrecht. In der Schweiz ist das V. ähnlich wie in Dtl. geregelt (Art. 380-393 OR).
▣ Literatur:
K. Müller von der Heide Recht im Verlag. Ein Handbuch für die Praxis, mit Beiträgen v. u. a. Frankfurt am Main 1995.
Verlagsrecht,i. w. S. die Gesamtheit der gesetzl. Bestimmungen über das Verlagsvertragsverhältnis, i. e. S. das vom Urheberrecht abgeleitete ausschl. Recht des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes. Das V. ist geregelt durch das Ges. über das V. vom 19. 6. 1901(Verlags-Ges.), geändert durch das Urheberrechts-Ges. vom 9. 9. 1965; das Verlags-Ges. bezieht sich nur auf Werke der Literatur und Musik.
Der Verlagsvertrag hat insbesondere zum Inhalt: die Verpflichtung des Verf., dem Verleger das druckreife Werk zur Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung zu überlassen, und die Verpflichtung des Verlegers, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die vertragl. Vereinbarungen können i. d. R. von den gesetzl. Bestimmungen abweichen. Letzteren zufolge hat der Verf. Anspruch auf Honorar, das in einer festen Summe oder Beteiligung am Absatz oder Gewinn bestehen kann. Der Verleger hat dem Verf. für je 100 Abzüge ein Freistück zu liefern (mindestens 5, höchstens aber 15) und im Übrigen weitere Exemplare zum Buchhändlernettopreis zu überlassen. Eine Verpflichtung zu Folgeauflagen besteht nicht. Der Verf. kann jedoch vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verleger die Neuauflage nicht innerhalb einer angemessenen, vom Verf. zu setzenden Frist besorgt. Das Recht, den Ladenpreis zu bestimmen, steht dem Verleger für jede Auflage zu. Die Rechte des Verlegers sind übertragbar, jedoch ist die Zustimmung des Verf. erforderlich, wenn das V. nur an einzelnen Werken übertragen wird. Nach § 36 Urheberrechts-Ges. kann der Urheber eine Änderung des Vertrages verlangen, wenn das Honorar in grobem Missverhältnis zu den Erträgen des Werkes steht.
In Österreich besteht kein eigenes Verlags-Ges.; der Verlagsvertrag ist in §§ 1172 f. ABGB geregelt, ergänzend gilt Urheberrecht. In der Schweiz ist das V. ähnlich wie in Dtl. geregelt (Art. 380-393 OR).
▣ Literatur:
K. Müller von der Heide Recht im Verlag. Ein Handbuch für die Praxis, mit Beiträgen v. u. a. Frankfurt am Main 1995.