Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verkehrssitte
Verkehrssitte,ständige Übung eines bestimmten Verhaltens im Rechtsverkehr. Die V. ist im Ggs. zum Gewohnheitsrecht keine Rechtsnorm, wird jedoch bei der nach Treu und Glauben vorzunehmenden Auslegung von Verträgen herangezogen (§§ 133, 157, 242 BGB). (Handelsbrauch)
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