Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz(Übermaßverbot), aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteter Grundsatz, dem alle staatl. Eingriffe in Rechte des Einzelnen genügen müssen. Der V. setzt sich aus den Geboten der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit i. e. S. zusammen. Staatl. Eingriffe müssen geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen oder zu fördern; der Eingriff ist nur erforderlich, wenn hierfür kein milderes Mittel zur Verfügung steht; ein geeigneter und erforderl. Eingriff darf dennoch nicht vorgenommen werden, wenn der damit verbundene Schaden in grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Zweck steht.
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