Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vergleichsverfahren
Vergleichsverfahren,gerichtl. Verfahren zur Abwendung des Konkurses, das in der Vergleichsordnung vom 26. 2. 1935 geregelt war. Ziel des V. war der Abschluss eines Vergleichs, in dem die Gläubiger dem Schuldner ihre Forderungen stundeten (Stundungsvergleich) oder teilweise erließen (Erlassvergleich) oder der Schuldner sein Vermögen einem Treuhänder überließ zur Verwertung zugunsten der Gläubiger, meist gegen Erlass der durch die Verwertung nicht gedeckten Forderungen (Treuhandliquidationsvergleich). Die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung beseitigte das V. als Alternative zum Konkurs und führte ein einheitl. Insolvenzverfahren ein. - In Österreich wird das V. als Ausgleichsverfahren bezeichnet, geregelt in der Ausgleichsordnung vom 10. 12. 1914. Mit dem Verfahren wird eine wirtschaftl. Gesundung des Schuldners durch teilweisen Pauschalverzicht der Gläubiger auf ihre Forderungen angestrebt. In der Schweiz wird das V. Nachlassverfahren genannt und ist als Sanierungsverfahren für Unternehmen gestaltet (Art. 293 ff. Schuldbetreibungs- und Konkurs-Ges. in der am 1. 1. 1997 in Kraft getretenen Neufassung).
Vergleichsverfahren,gerichtl. Verfahren zur Abwendung des Konkurses, das in der Vergleichsordnung vom 26. 2. 1935 geregelt war. Ziel des V. war der Abschluss eines Vergleichs, in dem die Gläubiger dem Schuldner ihre Forderungen stundeten (Stundungsvergleich) oder teilweise erließen (Erlassvergleich) oder der Schuldner sein Vermögen einem Treuhänder überließ zur Verwertung zugunsten der Gläubiger, meist gegen Erlass der durch die Verwertung nicht gedeckten Forderungen (Treuhandliquidationsvergleich). Die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung beseitigte das V. als Alternative zum Konkurs und führte ein einheitl. Insolvenzverfahren ein. - In Österreich wird das V. als Ausgleichsverfahren bezeichnet, geregelt in der Ausgleichsordnung vom 10. 12. 1914. Mit dem Verfahren wird eine wirtschaftl. Gesundung des Schuldners durch teilweisen Pauschalverzicht der Gläubiger auf ihre Forderungen angestrebt. In der Schweiz wird das V. Nachlassverfahren genannt und ist als Sanierungsverfahren für Unternehmen gestaltet (Art. 293 ff. Schuldbetreibungs- und Konkurs-Ges. in der am 1. 1. 1997 in Kraft getretenen Neufassung).