Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vergleich
Vergleich,1) Recht: ein Vertrag, der den Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt (§ 779 BGB). Der Abschluss eines V. ist i. d. R. an keine Form gebunden. Der Prozess-V. wird vor Gericht zur Erledigung eines Rechtsstreits abgeschlossen. Er ist nach § 794 ZPO ein Vollstreckungstitel. Über den V. zur Abwendung des Konkurses Vergleichsverfahren. - Nach österr. Recht gilt materiell-rechtlich und prozessrechtlich Ähnliches (§ 1380 ABGB, § 204 ZPO; § 1 Ziff. 5 Exekutionsordnung). Das schweizer. OR kennt keine besonderen Bestimmungen über den V. Für den Prozess-V. gelten ähnl. Grundsätze wie im dt. Recht.
2) Sprachwiss.: eine Redefigur, die durch verdeutlichende Bezüge die Anschaulichkeit erhöhen will; der breiter ausgeführte V. wird zum Gleichnis.
Vergleich,1) Recht: ein Vertrag, der den Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt (§ 779 BGB). Der Abschluss eines V. ist i. d. R. an keine Form gebunden. Der Prozess-V. wird vor Gericht zur Erledigung eines Rechtsstreits abgeschlossen. Er ist nach § 794 ZPO ein Vollstreckungstitel. Über den V. zur Abwendung des Konkurses Vergleichsverfahren. - Nach österr. Recht gilt materiell-rechtlich und prozessrechtlich Ähnliches (§ 1380 ABGB, § 204 ZPO; § 1 Ziff. 5 Exekutionsordnung). Das schweizer. OR kennt keine besonderen Bestimmungen über den V. Für den Prozess-V. gelten ähnl. Grundsätze wie im dt. Recht.
2) Sprachwiss.: eine Redefigur, die durch verdeutlichende Bezüge die Anschaulichkeit erhöhen will; der breiter ausgeführte V. wird zum Gleichnis.