Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vergewaltigung
Vergewaltigung(früher Notzucht), Verbrechen, das in gravierender Weise die sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Durch das 33. Strafrechtsänderungs-Ges. vom 1. 7. 1997 wurden die bisherigen §§ 177 (V.) und 178 StGB (sexuelle Nötigung) zu einem Straftatbestand zusammengefasst (§ 177 StGB neuer Fassung: »sexuelle Nötigung; V.«) mit der Folge, dass der Tatbestand der V. als besonders schwerer Fall sexueller Nötigung erscheint. Darüber hinaus schützt § 177 in seiner geschlechtsneutralen Formulierung nunmehr das weibl. wie das männl. sexuelle Selbstbestimmungsrecht gleichermaßen. Während zudem bisher die Strafbarkeit lediglich die außerehel. V. bzw. die außerehel. sexuelle Nötigung erfasste, sind nunmehr entsprechende Tathandlungen auch dann strafbar, wenn sie sich gegen den Ehepartner richten. Gleichzeitig wurde der Strafttatbestand des § 237 StGB (Entführung) aufgehoben. Nach dem Grundtatbestand der sexuellen Nötigung wird derjenige mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, der eine andere Person mit Gewalt, durch Leibes- oder Lebensbedrohung oder durch Ausnutzen ihrer schutzlosen Lage zu aktiven oder passiven sexuellen Handlungen mit dem Täter oder dritten Personen nötigt (§ 177 Abs. 1). Minder schwere Fälle werden mit Freiheitsstrafe zw. sechs Monaten und fünf Jahren bestraft. Bei besonders schweren Fällen ist die Mindestfreiheitsstrafe zwei Jahre. Ein besonders schwerer Fall (§ 177 Abs. 3) ist i. d. R. die V., d. h, wenn der Täter im Rahmen der sexuellen Nötigung mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnl. Handlungen vornimmt, die dieses besonders erniedrigen und mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Eine weitere Strafverschärfung (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) kommt hinzu, wenn der Täter den Tod des Opfers leichtfertig verursacht. - Das StGB Österreichs (§§ 201 ff.) ist ähnlich weit gefasst; sind Täter und Opfer Eheleute oder in einer außerehel. Lebensgemeinschaft verbunden, ist die Tat Antragsdelikt, es sei denn, die Tat hat eine schwere Körperverletzung o. Ä. zur Folge. Das schweizer. StGB (Art. 190) versteht unter V. die Nötigung einer Frau zur Duldung des Beischlafs. V. innerhalb der ehel. Lebensgemeinschaft ist Antragsdelikt (Frist: sechs Monate), es sei denn, der Täter handelt grausam oder mittels einer Waffe.
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