Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vergesellschaftung
Vergesellschaftung,1) Ökologie: das Zusammenleben versch. Arten (Pflanzen, Tiere) unter standortspezif. Gesichtspunkten.
2) Wirtschaft: die Überführung von Privateigentum (Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel) i. w. S. in Gemeineigentum (mit Genossenschaften und gesellschaftl. Organisationen oder dem Staat als Eigentümer), i. e. S. in Staatseigentum. V. i. e. S. ist gleichbedeutend mit Verstaatlichung, die im jurist. Sprachgebrauch mit V. gleichgesetzt wird. Von der häufig punktuell ansetzenden V. in marktwirtschaftl. Ländern ist die »flächendeckende« V. der Produktionsmittel zum Aufbau einer sozialist. Planwirtschaft in kommunist. Staaten zu unterscheiden.
Gründe für eine V. sind histor. besondere Situationen (V. der Schwerindustrie und Elektrizitätswirtschaft in Österreich 1946/47), ökonom. Krisen (Rettung vor Konkurs), Verhinderung einer monopolist. Stellung eines Unternehmens, die Absicht der Wirtschaftslenkung (V. von Banken und Schlüsselindustrien wie Bergbau, Eisen- und Stahlindustrie), Angst vor Aufkauf durch Ausländer (hier wird V. auch als Nationalisierung bezeichnet). Die Bedeutung der V. hat in den letzten Jahren stark abgenommen, da vergesellschaftete Unternehmen im Vergleich mit privaten Unternehmen als weniger produktiv gelten bzw. Entscheidungen nicht nach ökonom., sondern nach (partei)-polit. Gesichtspunkten getroffen wurden, und weil seit dem Niedergang der kommunist. Staaten das Interesse an Privatisierung und marktwirtschaftl. (Selbst)-Steuerung stark gewachsen ist. Wenn vergesellschaftetes Eigentum wieder in private Hände zurückgegeben wird, spricht man von Reprivatisierung.
Vergesellschaftung,1) Ökologie: das Zusammenleben versch. Arten (Pflanzen, Tiere) unter standortspezif. Gesichtspunkten.
2) Wirtschaft: die Überführung von Privateigentum (Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel) i. w. S. in Gemeineigentum (mit Genossenschaften und gesellschaftl. Organisationen oder dem Staat als Eigentümer), i. e. S. in Staatseigentum. V. i. e. S. ist gleichbedeutend mit Verstaatlichung, die im jurist. Sprachgebrauch mit V. gleichgesetzt wird. Von der häufig punktuell ansetzenden V. in marktwirtschaftl. Ländern ist die »flächendeckende« V. der Produktionsmittel zum Aufbau einer sozialist. Planwirtschaft in kommunist. Staaten zu unterscheiden.
Gründe für eine V. sind histor. besondere Situationen (V. der Schwerindustrie und Elektrizitätswirtschaft in Österreich 1946/47), ökonom. Krisen (Rettung vor Konkurs), Verhinderung einer monopolist. Stellung eines Unternehmens, die Absicht der Wirtschaftslenkung (V. von Banken und Schlüsselindustrien wie Bergbau, Eisen- und Stahlindustrie), Angst vor Aufkauf durch Ausländer (hier wird V. auch als Nationalisierung bezeichnet). Die Bedeutung der V. hat in den letzten Jahren stark abgenommen, da vergesellschaftete Unternehmen im Vergleich mit privaten Unternehmen als weniger produktiv gelten bzw. Entscheidungen nicht nach ökonom., sondern nach (partei)-polit. Gesichtspunkten getroffen wurden, und weil seit dem Niedergang der kommunist. Staaten das Interesse an Privatisierung und marktwirtschaftl. (Selbst)-Steuerung stark gewachsen ist. Wenn vergesellschaftetes Eigentum wieder in private Hände zurückgegeben wird, spricht man von Reprivatisierung.