Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verfügungsbereitschaft
Verfügungsbereitschaft,Bestandteil des Wehrdienstes in Dtl.; Wehrpflichtige müssen sich nach Beendigung des Grundwehrdienstes bis zu 2 Monate für eine kurzfristige Heranziehung zum Wehrdienst bereithalten (§ 5 a Wehrpflichtgesetz).
Verfügungsbereitschaft,Bestandteil des Wehrdienstes in Dtl.; Wehrpflichtige müssen sich nach Beendigung des Grundwehrdienstes bis zu 2 Monate für eine kurzfristige Heranziehung zum Wehrdienst bereithalten (§ 5 a Wehrpflichtgesetz).