Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verfügung
Verfügung,1) Privatrecht: ein Rechtsgeschäft, das darauf gerichtet ist, ein bestehendes Recht zu übertragen, zu belasten, zu ändern oder aufzuheben (V.-Geschäft, z. B. Übereignung einer Sache).
2) Prozessrecht: im Unterschied zu Urteil und Beschluss die vom Gericht erlassene Anordnung, die sich auf die Leitung des Verfahrens bezieht (richterl. V.), ferner einstweilige Verfügung.
3) Verwaltungsrecht: ein Verwaltungsakt, der ein Gebot oder Verbot ausdrückt. In Österreich zählen V. zu den Bescheiden. »Straf-V.« sind Bescheide, die nach einem abgekürzten Verfahren auf der Grundlage des Verwaltungsstraf-Ges. 1991 ergehen. In der Schweiz gilt als V. ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete öffentlich-rechtl. Rechtsbeziehung erzwingbarer Weise geregelt wird.
Verfügung,1) Privatrecht: ein Rechtsgeschäft, das darauf gerichtet ist, ein bestehendes Recht zu übertragen, zu belasten, zu ändern oder aufzuheben (V.-Geschäft, z. B. Übereignung einer Sache).
2) Prozessrecht: im Unterschied zu Urteil und Beschluss die vom Gericht erlassene Anordnung, die sich auf die Leitung des Verfahrens bezieht (richterl. V.), ferner einstweilige Verfügung.
3) Verwaltungsrecht: ein Verwaltungsakt, der ein Gebot oder Verbot ausdrückt. In Österreich zählen V. zu den Bescheiden. »Straf-V.« sind Bescheide, die nach einem abgekürzten Verfahren auf der Grundlage des Verwaltungsstraf-Ges. 1991 ergehen. In der Schweiz gilt als V. ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete öffentlich-rechtl. Rechtsbeziehung erzwingbarer Weise geregelt wird.