Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verfassungswidrigkeit
Verfassungswidrigkeit, 1) V. von Gesetzen, die Unvereinbarkeit von Gesetzen oder einzelnen gesetzl. Normen mit dem GG, die zur Nichtigkeit führt. Formelle V. liegt vor, wenn das verfassungsmäßige Gesetzgebungsverfahren nicht eingehalten wurde, materielle V., wenn der Inhalt des Gesetzes gegen Verfassungsrecht verstößt. Die V. einer Norm wird v. a. durch Normenkontrolle überprüft.
2) V. von Parteien, nach Art. 21 Abs. 2 GG sind Parteien verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Mitgl. darauf ausgehen, die freiheitliche demokrat. Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrep. Dtl. zu gefährden. Über die V. entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
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