Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtsbarkeit,das einem höchsten Gericht (zumeist einem besonderen Staats- oder Verfassungsgerichtshof) übertragene Verfahren zur Entscheidung bestimmter verfassungsrechtl. Streitfragen. Der V. unterliegen z. B. die Anklage gegen das Staatsoberhaupt oder ein Regierungsmitgl. wegen Verfassungsverletzung (Ministeranklage); im Bundesstaat die Entscheidung von öffentlich-rechtl. Streitigkeiten zw. Bund und Ländern oder zw. mehreren Ländern; die Entscheidung über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen mit der Verfassung (abstrakte Normenkontrolle); die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten zw. Verfassungsorganen (Organstreit); die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden. In Dtl. ist die V. durch Art. 93 ff. GG und das Bundesverfassungsgerichts-Ges. i. d. F. v. 11. 8. 1993, in den Ländern durch die Landesverfassungen geregelt (Bundesverfassungsgericht). - In Österreich ist einziges Organ der V. der Verfassungsgerichtshof (Wien). In der Schweiz übt das Bundesgericht (Lausanne) die V. aus.
Literatur:
Brünneck, A. von: V. in den westl. Demokratien. Ein systemat. Verfassungsvergleich. Baden-Baden 1992.
Fricke, C.: Zur Kritik an der Staats- u. V. im verfassungsstaatl. Deutschland. Geschichte u. Gegenwart. Frankfurt am Main u. a. 1995.
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