Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verfassungsbeschwerde
Verfassungsbeschwerde,die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG vorgesehene Beschwerde, die jeder, der sich durch die öffentl. Gewalt (Gesetze, Verwaltung, Gerichte) in seinen Grundrechten verletzt fühlt, beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einlegen kann. Vor Erhebung der V. muss der Betroffene den Rechtsweg erschöpft haben. Angesichts der sehr hohen Zahl von V. sind beim BVerfG Kammern aus je drei Bundesverfassungsrichtern gebildet worden (früher: Vorprüfungsausschüsse), die vor einer Plenarentscheidung einstimmig die Annahme der V. mangels hinreichender Erfolgsaussicht ablehnen oder, wenn die verfassungsrechtl. Frage bereits geklärt ist, ihr einstimmig stattgeben können. Von den eingelegten V. haben nur etwas über 1 % Erfolg.
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