Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vereinigungsfreiheit
Ver|einigungsfreiheit,die verfassungsmäßig gewährleistete Freiheit der Staatsbürger, Vereine, Gesellschaften oder sonstige Zusammenschlüsse zu bilden und sich in ihnen zu betätigen. In Dtl. ist die V. ein Grundrecht aller Deutschen (Art. 9 Abs. 1 GG). Sie umfasst neben dem Recht, bestehenden Vereinigungen beizutreten, neue zu gründen und diese zu entfalten (positive V.) auch das Recht, privatrechtl. Vereinigungen fernzubleiben (negative V.). Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen (Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften) zu bilden (Koalitionsfreiheit), ist durch Art. 9 Abs. 3 GG bes. geschützt.
Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten; das Vereinsgesetz vom 5. 8. 1964 sieht vor, dass eine Vereinigung erst nach Erlass des behördl. Vereinsverbots (i. d. R. durch den Landes- oder Bundesinnenminister) als verboten zu behandeln ist. Über die Verf.widrigkeit einer polit. Partei entscheidet allein das Bundesverfassungsgericht (Parteienprivileg).
In Österreich ist die V. durch Art. 12 Staatsgrund-Ges. 1867, einen Beschluss der Provisor. Nationalversammlung 1918 und Art. 11 der Europ. Menschenrechtskonvention verfassungsrechtlich gewährleistet. Zu seiner Ausführung erging das Vereins-Ges. 1951. - In der Schweiz ist die V. als Individualrecht in Art. 56 der Bundes-Verf. unter dem Titel der Vereinsfreiheit gewährleistet. Vereine mit rechtswidrigen oder staatsgefährdenden Zielen können verboten werden.
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