Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verein
Verein,eine vom Wechsel ihrer Mitgl. unabhängige, dauernde Verbindung von Personen unter einem Gesamtnamen zur Verfolgung eines gemeinsamen, nicht nur vorübergehenden Zwecks, mit einer Satzung, die Zweck und Willensbildung der Gemeinschaft regelt. Das V.-Recht unterscheidet zw. der öffentl. (Vereinigungsfreiheit) und der privaten Seite des V. Das private V.-Recht ist grundsätzlich durch das BGB geregelt, für größere Wirtschafts-V. (AG, GmbH, Genossenschaft u. a.), die urspr. aus dem V.-Gedanken entwickelt wurden, gelten Sondergesetze. In Bezug auf die Rechtsstellung unterscheidet man rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine.
Rechtsfähiger V.: Ist der Zweck eines V. auf einen wirtsch. Geschäftsbetrieb gerichtet, ohne dass er unter die oben genannten Sondergesetze fällt, oder hat der V. seinen Sitz im Ausland, erlangt er die Rechtsfähigkeit durch staatl. Verleihung. Liegen die Bestrebungen des inländ. V. auf anderem, bes. geistigem, sozialem, polit., religiösem Gebiet (Ideal-V.), muss er zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das beim Amtsgericht geführte, für jedermann zur Einsicht offen stehende V.-Register eingetragen werden (§§ 21, 55 ff. BGB). Mit der Eintragung wird der V. zur jurist. Person und darf die Bez. »eingetragener V.« oder den Zusatz »e. V.« führen. Die Verfassung des V. bestimmt sich nach seiner Satzung, hilfsweise nach §§ 25 ff. BGB. Voraussetzung der Eintragung sind das Vorhandensein von mindestens sieben Gründungs-Mitgl. und Anmeldung durch alle Vorstandsmitgl. in öffentlich beglaubigter Form. Notwendige Organe des V. sind der Vorstand und die Mitgl.versammlung; der Vorstand ist der gesetzl. Vertreter.
Nichtrechtsfähiger V. (z. B. ein nicht eingetragener Turnverein, Gewerkschaften, Parteien): Er ist als solcher nach der Absicht des BGB rechtlich nicht Träger von Rechten und Pflichten. Auf ihn finden nach § 54 BGB die Vorschriften über die Gesellschaft des bürgerl. Rechts Anwendung. Diese Verweisung wird allg. als verfehlt angesehen und weitestgehend das Recht des rechtsfähigen V. (§§ 55 ff. BGB) auch auf den nichtrechtsfähigen V. angewandt.
Das österr. Recht kennt Wirtschafts- und Ideal-V.; Unterscheidungsmerkmal ist die Erwerbsabsicht. Für Wirtschafts-V. gelten Sondergesetze (Aktien-Ges., GmbH-Ges., Genossenschafts-Ges.). Die Vorschriften für Ideal-V. sind im V.-Gesetz vom 28. 8. 1951 und im ABGB (§ 26) enthalten. In der Schweiz kann ein V. i. e. S. zu allen nichtwirtsch. Zwecken gegr. werden. Der V. erlangt Rechtspersönlichkeit, sobald Statuten vorhanden sind, die über Zweck, Mittel und Organisation Aufschluss geben (Art. 60 ff. ZGB).
Literatur:
Agricola, S.u. Wehr, P.: Vereinswesen in Dtl. Eine Expertise im Auftrag des Bundesministeriums für Familie u. Senioren. Stuttgart u. a. 1993.
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