Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verdächtigung
Verdächtigung,Strafrecht: die Behauptung oder Vermutung, dass jemand eine Straftat begangen habe. Eine falsche V. (bis 1974 falsche Anschuldigung gen.) begeht, wer einen anderen bei einer Behörde oder öffentlich wider besseres Wissen einer Straftat verdächtigt, in der Absicht, ein behördl. Verfahren gegen ihn herbeizuführen (§ 164 StGB). Die Form der V. ist dabei ohne Belang. Wegen polit. V. wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen anderen durch eine Anzeige u. a. der Gefahr aussetzt, aus polit. Gründen in Widerspruch zu rechtsstaatl. Grundsätzen an Leib oder Leben, in seiner Freiheit oder seinem Vermögen empfindlich beeinträchtigt zu werden (§ 241 a StGB).
Verdächtigung,Strafrecht: die Behauptung oder Vermutung, dass jemand eine Straftat begangen habe. Eine falsche V. (bis 1974 falsche Anschuldigung gen.) begeht, wer einen anderen bei einer Behörde oder öffentlich wider besseres Wissen einer Straftat verdächtigt, in der Absicht, ein behördl. Verfahren gegen ihn herbeizuführen (§ 164 StGB). Die Form der V. ist dabei ohne Belang. Wegen polit. V. wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen anderen durch eine Anzeige u. a. der Gefahr aussetzt, aus polit. Gründen in Widerspruch zu rechtsstaatl. Grundsätzen an Leib oder Leben, in seiner Freiheit oder seinem Vermögen empfindlich beeinträchtigt zu werden (§ 241 a StGB).