Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verbrauchsteuern
Verbrauchsteuern,indirekte Steuern, die durch die Besteuerung der Einkommensverwendung für bestimmte Güter die persönl. Leistungsfähigkeit nur mittelbar erfassen. Besteuert wird der Wert des Produkts und/oder eine bestimmte Menge bzw. Gewichtseinheit. V. werden beim Hersteller bzw. Lieferanten erhoben und auf den Konsumenten überwälzt. Man unterscheidet allg. V. (Umsatzsteuer) und spezielle V. (z. B. Kaffee-, Mineralöl-, Tabaksteuer). Zu den V. i. w. S. gehören auch die Aufwandsteuern (z. B. Hunde- und Kraftfahrzeugsteuer). Im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des Europ. Binnenmarktes und dem Wegfall der Warenkontrollen an den Grenzen kam es zu einer Harmonisierung der V., die derzeit zw. privater Einfuhr und gewerbl. Handel unterscheidet. Laut V.-Binnenmarkt-Ges. vom 21. 12. 1992 dürfen u. a. Alkohol, Kraftstoff und Tabak aus EU-Staaten für den privaten Verbrauch eingeführt werden, ohne dass dafür dt. V. entrichtet werden müssen. Im gewerbl. Handel wird zunächst weiter nach dem Bestimmungslandprinzip besteuert. Es soll eine Angleichung der Steuersätze erreicht werden, derzeit gelten lediglich einheitl. Mindestsätze. V. auf Leuchtmittel, Salz, Zucker und Tee (wegen des geringen Aufkommens auch Bagatellsteuern gen.) werden in Dtl. seit 1. 1. 1993 nicht mehr erhoben.
Literatur:
Hanke, B.: Aspekte einer effizienzorientierten Verbrauchsbesteuerung. Frankfurt am Main u. a. 1994.
Müller, Dirk: Struktur, Entwicklung u. Begriff der V. Berlin 1997.
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