Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verbraucherkreditgesetz
Verbraucherkreditgesetz,Gesetz vom 17. 12. 1990 zur Regelung des Rechts des Verbraucherkredits, das das Abzahlungs-Ges. von 1894 ablöste; in Kraft seit 1. 1. 1991. Das V. erfasst Kreditverträge (auch Zahlungsaufschub, Finanzierungshilfen) zw. berufl. oder gewerbl. Kreditgebern und privaten Verbrauchern. Gilt nicht bei Bagatellkrediten (bis 400 DM) und Existenzgründungsdarlehen über 100 000 DM. Das Gesetz ordnet an:
Kreditverträge bedürfen der Schriftform, sie müssen i. Allg. mindestens enthalten: den Nettokreditbetrag, die Art und Weise der Rückzahlung, den Zinssatz und alle Kosten des Kredits (auch die für eine Restschuldversicherung), den effektiven Jahreszins, die Sicherheiten. Bei Abzahlungs-/Teilzahlungsgeschäften müssen Bar- und Teilzahlungspreis, Betrag, Zahl und Fälligkeit der Raten, der effektive Jahreszins, die Kosten, Eigentumsvorbehalte und Sicherheiten genannt werden. Nach Abschluss des Vertrages kann der Verbraucher den Vertrag binnen einer Woche in schriftl. Form frei widerrufen; zur Fristwahrung genügt rechtzeitige Absendung. Über das Widerrufsrecht ist er eindeutig zu informieren, andernfalls bleibt das Widerrufsrecht bis zur beiderseitigen Erfüllung des Vertrages bestehen, längstens aber ein Jahr. Der Schutz des V. erfasst auch Kaufverträge, die mittels Kreditverträgen finanziert werden, wenn beide Elemente als Einheit zu werten sind. Für Verzugszinsen sind Obergrenzen (i.d.R. höchstens 5% über dem Diskontsatz der Dt. Bundesbank) festgesetzt worden. Rückzahlungen mindern vornehmlich die Hauptschuld, das Recht des Gläubigers zur Kündigung ist erschwert.
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