Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verbindung
Verbindung,1) Chemie: chemische Verbindungen.
2) Privatrecht: die Vereinigung mehrerer Sachen zu einer einheitl. Sache. Werden bewegl. Sachen miteinander oder mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentl. Bestandteile einer einheitl. Sache werden, z. B. beim Zusammenbau einer Maschine aus Einzelteilen, die versch. Eigentümern gehören, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache. Ist die eine Sache als Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum (§§ 946, 947 BGB). Wer durch V. einen Rechtsverlust erleidet, kann Entschädigung über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen.
3) Prozessrecht: Vereinigung mehrerer bei einem Gericht anhängiger Prozesse, die in rechtl. Zusammenhang stehen, zu gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung (§§ 147 ZPO, 237 StPO).
4) Technik: Zusammenschluss von Werkstücken oder Werkstückteilen, sodass diese in einer bestimmten, ggf. veränderbaren Lage zueinander gehalten werden. Es gibt lösbare V. (z. B. Schraub-V., Steck-V.), unlösbare V. (z. B. Niet-V., Schweiß-V.), formschlüssige V. (Formschluss), kraftschlüssige V. (Kraftschluss) und stoffschlüssige V. (Stoffschluss), starre V. (z. B. Schraub-V., Schweiß-V.), elast. V. (z. B. Feder-V., Kupplungs-V.) und gelenkige V. (z. B. Kugelgelenk-, Kardangelenkverbindung).
Verbindung,1) Chemie: chemische Verbindungen.
2) Privatrecht: die Vereinigung mehrerer Sachen zu einer einheitl. Sache. Werden bewegl. Sachen miteinander oder mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentl. Bestandteile einer einheitl. Sache werden, z. B. beim Zusammenbau einer Maschine aus Einzelteilen, die versch. Eigentümern gehören, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache. Ist die eine Sache als Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum (§§ 946, 947 BGB). Wer durch V. einen Rechtsverlust erleidet, kann Entschädigung über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen.
3) Prozessrecht: Vereinigung mehrerer bei einem Gericht anhängiger Prozesse, die in rechtl. Zusammenhang stehen, zu gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung (§§ 147 ZPO, 237 StPO).
4) Technik: Zusammenschluss von Werkstücken oder Werkstückteilen, sodass diese in einer bestimmten, ggf. veränderbaren Lage zueinander gehalten werden. Es gibt lösbare V. (z. B. Schraub-V., Steck-V.), unlösbare V. (z. B. Niet-V., Schweiß-V.), formschlüssige V. (Formschluss), kraftschlüssige V. (Kraftschluss) und stoffschlüssige V. (Stoffschluss), starre V. (z. B. Schraub-V., Schweiß-V.), elast. V. (z. B. Feder-V., Kupplungs-V.) und gelenkige V. (z. B. Kugelgelenk-, Kardangelenkverbindung).