Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verbandsklage
Verbandsklage,Verwaltungsprozess: von Verbänden gegen eine behördl. Maßnahme erhobene Klage, mit der diese keine eigenen Rechte, sondern die ihrer Mitgl. oder der Allgemeinheit geltend machen. In Dtl. ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich nur derjenige klageberechtigt, der eine Verletzung in eigenen Rechten nachweisen kann. Deshalb ist die V. nur zulässig, wenn ein Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (u. a. einige Landesnaturschutzgesetze, z. B. in Hessen). Die gesetzl. Zulassung der V. auf Bundesebene wird gefordert, um Belange der Allgemeinheit wie den Umweltschutz oder Denkmalschutz nachdrücklich durchzusetzen, bes. wenn mit Klagen individuell in ihren Rechten Betroffener nicht zu rechnen ist.
Verbandsklage,Verwaltungsprozess: von Verbänden gegen eine behördl. Maßnahme erhobene Klage, mit der diese keine eigenen Rechte, sondern die ihrer Mitgl. oder der Allgemeinheit geltend machen. In Dtl. ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich nur derjenige klageberechtigt, der eine Verletzung in eigenen Rechten nachweisen kann. Deshalb ist die V. nur zulässig, wenn ein Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (u. a. einige Landesnaturschutzgesetze, z. B. in Hessen). Die gesetzl. Zulassung der V. auf Bundesebene wird gefordert, um Belange der Allgemeinheit wie den Umweltschutz oder Denkmalschutz nachdrücklich durchzusetzen, bes. wenn mit Klagen individuell in ihren Rechten Betroffener nicht zu rechnen ist.