Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vaterschaft
Vaterschaft,Rechtsverhältnis des Vaters zu seinem Kind. Vater ist nach der Umschreibung in § 1592 BGB der Mann, der entweder mit der Mutter verheiratet ist oder der das Kind anerkannt hat oder dessen V. gerichtlich festgestellt worden ist. Kommt ein Kind erst nach dem Tod des Ehemanns seiner Mutter zur Welt, aber noch innerhalb der so genannten Empfängniszeit (die Zeit vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt des Kindes; § 1600 d BGB), so wird der Verstorbene ebenfalls als Vater vermutet. Die V. kann angefochten werden durch Anfechtungsklage beim Familiengericht. Anfechtungsberechtigt sind der Ehemann der Mutter, der als Vater gilt, bzw. der Mann, der das Kind anerkannt hat, die Mutter des Kindes und das Kind selbst. Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die V. sprechen, für ein Kind, das die V. selbst anfechten möchte, beginnt die Frist jedoch nicht vor Eintritt seiner Volljährigkeit. Muss die V. gerichtlich festgestellt werden, weil der als Vater in Anspruch Genommene zu einer freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist, erfolgt der Nachweis durch medizin. Gutachten. Lässt sich dieser Nachweis nicht mit Sicherheit führen, so wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Zur Feststellung bzw. zum Ausschluss der V. bei einer V.-Klage dienen v. a. die Bestimmung der Antigene der Blutgruppen und des HLA-Systems sowie erbbiolog. V.-Untersuchungen und molekulargenet. Gutachten.
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