Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Überspielen
Überspielen,das Aufnehmen von Funksendungen auf Ton- und Bildträger oder das Übertragen von Bild- oder Tonaufzeichnungen von einem Träger auf einen anderen. Urheberrechtlich fällt das Ü. in Bezug auf das überspielte Werk unter das Vervielfältigungsrecht. Es steht dem Urheber oder einer Person zu, der der Urheber ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt hat. Wenn das Ü. zum privaten Gebrauch erfolgt, ist es auch ohne Genehmigung des Urhebers zulässig, jedoch vergütungspflichtig (§§ 53, 54 Urheberrechts-Ges.). Die Vergütung haben die Hersteller von Geräten und Bild- oder Tonträgern durch eine Abgabe an eine Verwertungsgesellschaft zu leisten.
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