Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Überpfändung
Überpfändung, Pfändung, deren wirtsch. Wert über das zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Zwangsvollstreckungskosten notwendige Maß hinausgeht. Ü. ist verboten, aber nicht unwirksam (§ 803 ZPO). Gegen die Ü. kann der Schuldner beim Vollstreckungsgericht Erinnerung einlegen (§ 766 ZPO) und in jedem Fall die Auszahlung des Mehrerlöses an sich verlangen.
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