Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Überhang
Überhang, Recht: vom Nachbargrundstück eingedrungene Wurzeln oder überhängende Zweige. Der Grundstückseigentümer hat das Recht, diese abzuschneiden, sofern die Beseitigung vergeblich angemahnt wurde und die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigt wird (§ 910 BGB).
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