Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Überfall
Überfall,Recht: im Strafrecht ein unvorhergesehener Angriff, auf den sich der Angegriffene nicht rechtzeitig einstellen kann. Der hinterlistige Ü. ist ein Tatbestandsmerkmal der gefährl. Körperverletzung. Im Zivilrecht bedeutet Ü. das Hinüberfallen von Früchten auf ein Nachbargrundstück. Die Früchte gelten als Früchte des Nachbargrundstücks (§ 911 BGB).
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