Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Übereignung
Über|eignung,die rechtsgeschäftl. Übertragung des Eigentums vom Veräußerer auf den Erwerber (Eigentumsübergang). Die Ü. eines Grundstücks erfolgt grundsätzlich durch formgebundene Einigung (Auflassung) und Eintragung in das Grundbuch (§§ 873, 925 BGB), die einer bewegl. Sache meist durch Einigung und Übergabe der Sache (§ 929 BGB).
Über|eignung,die rechtsgeschäftl. Übertragung des Eigentums vom Veräußerer auf den Erwerber (Eigentumsübergang). Die Ü. eines Grundstücks erfolgt grundsätzlich durch formgebundene Einigung (Auflassung) und Eintragung in das Grundbuch (§§ 873, 925 BGB), die einer bewegl. Sache meist durch Einigung und Übergabe der Sache (§ 929 BGB).