Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Überbau
Überbau,1) Bautechnik: bei Brücken der die Pfeiler und Widerlager überspannende Teil.
2) Philosophie: Marxismus.
3) Recht: die Errichtung eines Gebäudes oder -teiles durch einen Grundstückseigentümer, das über die Grundstücksgrenze hinausgeht. Der Nachbar hat den Ü. zu dulden, wenn dem anderen Teil weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben worden ist. Für die Duldung ist der Nachbar durch eine jährl. Geldrente zu entschädigen (§§ 912 ff. BGB).
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