Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
unlauterer Wettbewerb
unlauterer Wettbewerb,das Streben nach geschäftl. Vorteilen mit unlauteren, gegen die guten Sitten verstoßenden Mitteln, z. B. Täuschung der Abnehmer, Absatzbehinderung von Konkurrenten. Das Ges. gegen den u. W. (UWG) vom 7. 6. 1909 bestimmt in § 1, dass derjenige, der u. W. betreibt, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Sondervorschriften gelten für Ausverkauf, Preisnachlässe (Rabatt) u. a. In bestimmten Fällen ist u. W. auch strafbar. Gegen Maßnahmen des u. W. können alle verletzten Wettbewerbsteilnehmer, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und rechtsfähige Interessenverbände auf Unterlassung klagen. Der Klage muss eine erfolglose Abmahnung vorausgehen, deren Kosten der Verletzer zu tragen hat. Missbräuchlich ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs, z. B. wenn diese v. a. dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (z. T. durch sog. Abmahnvereine praktiziert). - In Österreich (UWG 1984) und in der Schweiz (Bundes-Ges. vom 19. 12. 1986) gelten ähnl. Vorschriften.
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