Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
ungerechtfertigte Bereicherung
ungerechtfertigte Bereicherung,auf Kosten eines anderen ohne rechtl. Grund erlangte Vermögensmehrung. Der Vermögenszuwachs kann auf der Leistung eines anderen beruhen, z. B. bei der Zahlung einer nicht bestehenden Schuld, oder auf sonstige Weise erlangt sein, z. B. durch Verbrauch einer fremden Sache. Der Bereicherte ist grundsätzlich zur Herausgabe des ungerechtfertigt Erhaltenen verpflichtet (§ 812 ff. BGB). - In Österreich (§§ 1041, 1431 ff. ABGB) und der Schweiz (Art. 62 ff. OR) bestehen ähnl. Regelungen.
ungerechtfertigte Bereicherung,auf Kosten eines anderen ohne rechtl. Grund erlangte Vermögensmehrung. Der Vermögenszuwachs kann auf der Leistung eines anderen beruhen, z. B. bei der Zahlung einer nicht bestehenden Schuld, oder auf sonstige Weise erlangt sein, z. B. durch Verbrauch einer fremden Sache. Der Bereicherte ist grundsätzlich zur Herausgabe des ungerechtfertigt Erhaltenen verpflichtet (§ 812 ff. BGB). - In Österreich (§§ 1041, 1431 ff. ABGB) und der Schweiz (Art. 62 ff. OR) bestehen ähnl. Regelungen.