Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
unerlaubte Handlung
unerlaubte Handlung(Delikt), der widerrechtl. und schuldhafte Eingriff in ein fremdes Rechtsgut. Er verpflichtet bei einem hieraus kausal (Kausalität) entstandenen Schaden zum Schadensersatz (§§ 823-853 BGB), z. B. bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums, des Namens- oder Urheberrechts, bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz, bei Kreditgefährdung, bei sittenwidriger Schadenszufügung sowie bei Amtspflichtverletzung (Staatshaftung). Für Verrichtungsgehilfen haftet der Geschäftsherr, wenn er sich nicht durch den Nachweis sorgfältiger Auswahl und ausreichender Überwachung entlasten kann. Zum Inhalt der Ersatzpflicht Schadensersatz. Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in drei Jahren nach Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen. Kinder unter sieben Jahren sind für einen Schaden nicht verantwortlich (Aufsichtspflicht), auch nicht Jugendliche zw. 7 und 18 Jahren und Taubstumme, wenn sie bei Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderl. Einsicht hatten. - Nach österr. Recht verpflichtet grundsätzlich jede schuldhafte rechtswidrige Handlung zum Schadensersatz (§ 1295 ABGB). In der Schweiz gelten ähnl. Grundsätze wie im dt. Recht (Art. 41 ff. OR).
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Ansicht: unerlaubte Handlung