Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Urlaub
Urlaub,⃟ arbeitsrechtlich die zeitlich befristete Dienstbefreiung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Erholung unter Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Rechtsgrundlage für den U.-Anspruch bilden das Bundesurlaubs-Ges. (BUrlG) vom 8. 1. 1963, Tarif- und Einzelverträge. Für einige Personengruppen (Beamte, Soldaten, Richter, Schwerbehinderte, Jugendliche, Seeleute) gelten besondere, z. T. ergänzende Regelungen.
Die gesetzl. Mindesturlaubsdauer beträgt in Dtl. unabhängig vom Lebensalter 24 Werktage im Kalenderjahr; gesetzl. Werktag ist auch der Samstag, Tarif- oder einzelvertragl. Bestimmungen behandeln den Samstag aber nicht als Werktag. In der Bundesrep. Dtl. stieg der durchschnittl. Jahres-U. aller abhängig Beschäftigten von (1960) 15,5 auf (1992/97) 30,8/31,1 (alte Bundesländer) und 26,8/30,1 Arbeitstage (neue Bundesländer). Zum Vergleich: (1997) Niederlande 31,2, Italien 35,0, Großbritannien, Schweden und Dänemark 25,0, Belgien 20,0, USA 12,0.
Der volle U.-Anspruch wird erstmalig nach einer Wartezeit von sechs Monaten seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben, vorher besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Teil-U. in Form eines Zwölftels des Jahres-U. für jeden vollen Monat seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Bei der zeitl. Festlegung des U. durch den Arbeitgeber sind die U.-Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dringende betriebl. Belange, sozial bevorrechtigte Belange anderer Arbeitnehmer gehen vor. Es gibt kein Recht des Arbeitnehmers, seinen U. eigenmächtig anzutreten oder zu verlängern. Eigenmächtigkeit in diesem Bereich berechtigt den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Ein Anspruch auf U. besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber U. gewährt wurde (Ausschluss von Doppelansprüchen). U. ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und zu gewähren. Ein Übertragen auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebl. oder persönl. Gründe dies rechtfertigen, längstens jedoch bis zum 31. 3. des Folgejahres. Danach verfällt er, sofern nicht Tarifverträge ein Hinausschieben dieser Grenze vorsehen. Erkrankt der Arbeitnehmer im U., so werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahres-U. nicht angerechnet.
Während das BUrlG lediglich die Weiterzahlung der Bezüge für die Zeit des U. vorschreibt (U.-Entgelt), begründen einzel- und kollektivvertragl. Regelungen den Anspruch des Arbeitnehmers auf ein zusätzl. U.-Geld, entweder in Form einer Pauschale, eines prozentualen Anteils am U.-Entgelt oder in Form eines Betrages je Urlaubstag.
Im österr. Recht ist der U.-Anspruch im Bundes-Ges. vom 7. 7. 1976 geregelt, bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage, danach 36 Werktage. In der Schweiz besteht ein gesetzl. Anspruch auf U. (Ferien) gemäß Art. 329 a OR (mindestens vier Wochen pro Jahr).
Urlaub,⃟ arbeitsrechtlich die zeitlich befristete Dienstbefreiung des Arbeitnehmers zum Zwecke der Erholung unter Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Rechtsgrundlage für den U.-Anspruch bilden das Bundesurlaubs-Ges. (BUrlG) vom 8. 1. 1963, Tarif- und Einzelverträge. Für einige Personengruppen (Beamte, Soldaten, Richter, Schwerbehinderte, Jugendliche, Seeleute) gelten besondere, z. T. ergänzende Regelungen.
Die gesetzl. Mindesturlaubsdauer beträgt in Dtl. unabhängig vom Lebensalter 24 Werktage im Kalenderjahr; gesetzl. Werktag ist auch der Samstag, Tarif- oder einzelvertragl. Bestimmungen behandeln den Samstag aber nicht als Werktag. In der Bundesrep. Dtl. stieg der durchschnittl. Jahres-U. aller abhängig Beschäftigten von (1960) 15,5 auf (1992/97) 30,8/31,1 (alte Bundesländer) und 26,8/30,1 Arbeitstage (neue Bundesländer). Zum Vergleich: (1997) Niederlande 31,2, Italien 35,0, Großbritannien, Schweden und Dänemark 25,0, Belgien 20,0, USA 12,0.
Der volle U.-Anspruch wird erstmalig nach einer Wartezeit von sechs Monaten seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben, vorher besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Teil-U. in Form eines Zwölftels des Jahres-U. für jeden vollen Monat seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Bei der zeitl. Festlegung des U. durch den Arbeitgeber sind die U.-Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dringende betriebl. Belange, sozial bevorrechtigte Belange anderer Arbeitnehmer gehen vor. Es gibt kein Recht des Arbeitnehmers, seinen U. eigenmächtig anzutreten oder zu verlängern. Eigenmächtigkeit in diesem Bereich berechtigt den Arbeitgeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Ein Anspruch auf U. besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber U. gewährt wurde (Ausschluss von Doppelansprüchen). U. ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen und zu gewähren. Ein Übertragen auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebl. oder persönl. Gründe dies rechtfertigen, längstens jedoch bis zum 31. 3. des Folgejahres. Danach verfällt er, sofern nicht Tarifverträge ein Hinausschieben dieser Grenze vorsehen. Erkrankt der Arbeitnehmer im U., so werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahres-U. nicht angerechnet.
Während das BUrlG lediglich die Weiterzahlung der Bezüge für die Zeit des U. vorschreibt (U.-Entgelt), begründen einzel- und kollektivvertragl. Regelungen den Anspruch des Arbeitnehmers auf ein zusätzl. U.-Geld, entweder in Form einer Pauschale, eines prozentualen Anteils am U.-Entgelt oder in Form eines Betrages je Urlaubstag.
Im österr. Recht ist der U.-Anspruch im Bundes-Ges. vom 7. 7. 1976 geregelt, bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage, danach 36 Werktage. In der Schweiz besteht ein gesetzl. Anspruch auf U. (Ferien) gemäß Art. 329 a OR (mindestens vier Wochen pro Jahr).