Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Urkundenfälschung
Urkundenfälschung,die Herstellung einer unechten Urkunde, die Verfälschung einer echten sowie der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde, wenn diese Handlungen zur Täuschung im Rechtsverkehr begangen werden (§ 267 StGB); ferner das unbefugte Ausfüllen eines mit der Unterschrift eines anderen versehenen Papiers, z. B. eines Wechselformulars (Blankettfälschung), und - i. w. S. - die mittelbare Falschbeurkundung. Keine U. ist die »schriftl. Lüge«, durch die ein richtig angegebener Aussteller inhaltlich falsche Angaben macht. U. wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch die Fälschung techn. Aufzeichnungen (§ 268 StGB), der Gebrauch falscher Beurkundungen, die Urkundenvernichtung oder -unterdrückung, die Geld- und Wertzeichenfälschung, die Fälschung von Gesundheitszeugnissen, das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch Ärzte, der Gebrauch solcher Zeugnisse und der Missbrauch von Ausweispapieren sind strafbar (§§ 273-281 StGB). - Ähnl. Bestimmungen enthalten die StGB Österreichs (§§ 223-231) und der Schweiz (Art. 251-255).
Urkundenfälschung,die Herstellung einer unechten Urkunde, die Verfälschung einer echten sowie der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde, wenn diese Handlungen zur Täuschung im Rechtsverkehr begangen werden (§ 267 StGB); ferner das unbefugte Ausfüllen eines mit der Unterschrift eines anderen versehenen Papiers, z. B. eines Wechselformulars (Blankettfälschung), und - i. w. S. - die mittelbare Falschbeurkundung. Keine U. ist die »schriftl. Lüge«, durch die ein richtig angegebener Aussteller inhaltlich falsche Angaben macht. U. wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch die Fälschung techn. Aufzeichnungen (§ 268 StGB), der Gebrauch falscher Beurkundungen, die Urkundenvernichtung oder -unterdrückung, die Geld- und Wertzeichenfälschung, die Fälschung von Gesundheitszeugnissen, das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse durch Ärzte, der Gebrauch solcher Zeugnisse und der Missbrauch von Ausweispapieren sind strafbar (§§ 273-281 StGB). - Ähnl. Bestimmungen enthalten die StGB Österreichs (§§ 223-231) und der Schweiz (Art. 251-255).