Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Urkunde
Urkunde, jeder Gegenstand, der einen menschl. Gedanken verkörpert (z. B. Grenzstein), i. e. S. die schriftl. Festlegung eines Gedankens (Dokument). Von einer öffentl. Behörde oder einer Person mit öffentl. Glauben (z. B. Notar, Gerichtsvollzieher) ausgestellte U. sind öffentl. U., alle übrigen Privat-U. Öffentl. U. begründen den vollen Beweis des darin beurkundeten Vorgangs (§ 415 ZPO; vollstreckbare Urkunde). - Für die Geschichtswiss., bes. für die Mediävistik, ist die U. eine grundlegende Quellengattung, da die Rechtsverhältnisse im MA. nur in Ausnahmefällen durch allg. verbindl. Gesetze, meist aber durch individuelles Privilegienrecht gesichert waren. Den U. ist eine mehr oder weniger strenge Formelhaftigkeit eigen; seit dem 13. Jh. diente vorwiegend das Siegel zur Beglaubigung. Die Beglaubigung durch Zeugen verschwand nie ganz, sie fand eine Fortsetzung in der Gegenzeichnung.
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