Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Urheberrecht
Urheberrecht,das eigentumsähnl. Recht des Schöpfers eines Werks der Literatur, Musik, Kunst, Fotografie oder von Computerprogrammen an seinem Werk (geistiges Eigentum). Das U. ist in Dtl. geregelt im Urheberrechts-Ges. vom 9. 9. 1965 (laut Einigungsvertrag in den neuen Bundesländern auch auf vor dem Beitritt geschaffene Werke anzuwenden). Träger des U. an einem Werk ist der Urheber (Autor, Verfasser, Bearbeiter, Übersetzer). Amtl. Werke genießen keinen urheberrechtl. Schutz. Bei Sammelwerken besteht neben dem mögl. U. an den Einzelbeiträgen ein U. des Herausgebers am Gesamtwerk, soweit dieses aufgrund der getroffenen Auswahl oder Anorndung der einzelnen Elemente eine persönl. geistige Schöpfung darstellt; entsprechend bei Datenbankwerken. Der Gegenstand des U. muss eine eigenständige Schöpfung sein. Inhalt des U. sind die Urheberpersönlichkeitsrechte (Veröffentlichungsrecht, Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Verbot der Entstellung), die Verwertungsrechte (z. B. Vervielfältigungs-, Verarbeitungs-, Ausstellungsrecht, ferner Vortrags-, Aufführungs-, Sende- und Wiedergaberecht) sowie die sonstigen Rechte (z. B. Folgerecht, Anspruch auf angemessene Vergütung, wenn Bücher, Tonträger usw. gewerbsmäßig gegen Entgelt oder durch eine öffentl. Bibliothek verliehen werden [sog. Bibliothekstantieme]). Die einzelnen Verwertungsrechte können einem anderen zur Nutzung eingeräumt werden. Übersetzungen dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers vorgenommen werden, die Übersetzung selbst wiederum kann ein eigenes U. begründen. Das U. erlischt nach dem Ablauf einer Schutzfrist von 70 Jahren (ab Tod des Urhebers), eine verkürzte Schutzfrist von 50 Jahren (ab Erscheinen) gilt für Lichtbilder u.Ä., von 25 Jahren für wiss. Ausgaben und nachgelassene Werke. Das U. als solches ist nicht übertragbar, seine Vererbung ist jedoch unbeschränkt möglich. - Das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers ist im Interesse der allg. Informationsfreiheit eingeschränkt, z. B. sind Presse, Film und Funk bei der Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse von einer Rücksichtnahme auf etwaige U. befreit. Vortrag und Aufführung von Sprach- und Musikwerken sind frei, wenn die Darbietung keinem Erwerbszweck dient. In bestimmtem Umfang ist auch die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch zulässig, dies gilt auch für Schul- und Prüfungszwecke. Dem Interesse der Wiss. trägt das Prinzip der Zitierfreiheit Rechnung; allerdings ist eine ohne Quellenangabe erfolgte Wiedergabe von Auszügen eines fremden Werkes als Plagiat verfolgbar. Die Rechte des Urhebers sind durch einen zivil- (gemäß § 823 BGB Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz) und strafrechtl. (§§ 106-111 U.-Gesetz) Schutz gesichert. - Das österr. U. (Ges. vom 9. 4. 1936) ist ähnlich dem dt. Recht geregelt. In der Schweiz trat am 1. 7. 1993 ein neues Urheberrechts-Ges. in Kraft, das zahlr. dem dt. und österr. Recht entsprechende Vorschriften enthält.
Die nat. Vorschriften des U. werden vielfach durch internat. Abkommen überlagert oder ergänzt, sodass auf diesem Gebiet eine starke Gleichförmigkeit der Rechtsstellung des Urhebers erreicht wurde. Internat. Regelungen enthalten die Berner Übereinkunft und das Welturheberrechtsabkommen. Lücken im U.-Schutz bestehen aber durch Staaten, die durch diese Regelungen nicht gebunden sind oder ihre Anwendung nicht überwachen sowie durch die fortschreitende mediale Vernetzung.
Literatur:
Hubmann, H.: Urheber- u. Verlagsrecht. Ein Studienbuch. München 71991.
Katzenberger, P.: Elektron. Printmedien u. U. Urheberrechtl. u. urhebervertragl. Fragen der elektron. Nutzung v. Zeitungen u. Zeitschriften. Stuttgart 1996.
Ellins, J.: Copyright Law, U. u. ihre Harmonisierung in der Europ. Gemeinschaft. Von den Anfängen bis ins Informationszeitalter. Berlin 1997.
U. auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, hg. v. G. Schricker. Baden-Baden 1997.
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