Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Unwirksamkeit
Unwirksamkeit,die Ungültigkeit eines Rechtsakts. U. tritt bei Rechtsgeschäften und Hoheitsakten als Folge bestimmter Mängel auf. Schwerere Mängel bewirken die U. ohne weiteres (Nichtigkeit), leichtere erfordern eine Anfechtung. Relative U. liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft bestimmten Personen gegenüber unwirksam, im Übrigen voll wirksam ist. Schwebende U. liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung eines Dritten bedarf (bes. bei Rechtsgeschäften Jugendlicher).
Unwirksamkeit,die Ungültigkeit eines Rechtsakts. U. tritt bei Rechtsgeschäften und Hoheitsakten als Folge bestimmter Mängel auf. Schwerere Mängel bewirken die U. ohne weiteres (Nichtigkeit), leichtere erfordern eine Anfechtung. Relative U. liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft bestimmten Personen gegenüber unwirksam, im Übrigen voll wirksam ist. Schwebende U. liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung eines Dritten bedarf (bes. bei Rechtsgeschäften Jugendlicher).