Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Untreue
Untreue,die Schädigung fremden Vermögens durch Missbrauch der dem Täter durch Gesetz, behördl. Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen (Missbrauchstatbestand), oder durch sonstige Verletzung einer ihm aufgrund eines Treueverhältnisses obliegenden Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen (Treubruchstatbestand, § 266 StGB). U. wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in bes. schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren belegt. - Ähnl. Bestimmungen enthält § 153 des österr. StGB. Das schweizer. StGB kennt den Begriff der U. als solchen nicht, bestraft aber als Veruntreuung die unrechtmäßige Verwendung anvertrauten Gutes zum eigenen oder eines anderen Nutzen (Art. 140).
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