Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Untersuchungsausschuss
Untersuchungsausschuss,ein Ausschuss des Dt. Bundestages (Art. 44 GG), der Ermittlungen anstellt und darüber dem Bundestag berichtet. Er dient neben der Beschaffung von Materialien zur Vorbereitung eines Gesetzes (Enquête) insbesondere der Aufklärung von Sachverhalten, die auf Missstände, bes. in der Exekutive, hinweisen. Der Bundestag muss auf Antrag eines Viertels seiner Mitgl. einen U. einsetzen. Der U. kann Beweise nach den Vorschriften der StPO erheben und Rechts- und Amtshilfe in Anspruch nehmen. Die Rechte eines U. hat auch der Ausschuss für Verteidigung (Art. 45 a Abs. 2 GG). Entsprechendes gilt für die U. der Länder nach deren Verfassungen.
In Österreich kann ein U. vom Nationalrat (Art. 53 Bundes-Verf.-Ges.) sowie einigen Landtagen eingesetzt werden. In der Schweiz können parlamentar. Untersuchungskommissionen im Bund und in den Kantonen installiert werden.
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