Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Unterschlagung
Unterschlagung,das vorsätzl. rechtswidrige Sichaneignen einer fremden bewegl. Sache, die der Täter bereits in seinem Besitz oder Gewahrsam hatte (z. B. als Entleiher). Im Unterschied zum Diebstahl erfolgt bei der U. also kein Gewahrsamsbruch (keine »Wegnahme«), da der Täter die Sachherrschaft über die Sache bereits besaß (und sei es auch nur durch Fund). Die einfache U. ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bewehrt. War die Sache dem Täter anvertraut, handelt es sich um Veruntreuung, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird (§ 246 StGB). Die U. gegen nahe Verwandte oder Mitbewohner wird nur auf Antrag verfolgt. - Das österr. (§§ 133, 134) und das schweizer. StGB (Art. 140, 141) bestrafen die Aneignung von Sachen, die schon im eigenen Gewahrsam sind, z. T. als U., z. T. als Veruntreuung.
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