Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Unterlassungsdelikt
Unterlassungsdelikt(Omissivdelikt), Straftat, bei der im Unterschied zum Begehungsdelikt an das Unterlassen einer von der Rechtsordnung geforderten Handlung strafrechtl. Sanktionen geknüpft werden. Echte U. sind Straftaten, bei denen der Täter ein gesetzlich ausdrücklich gefordertes Tätigwerden unterlässt (unterlassene Hilfeleistung, § 323 c StGB). Beim unechten U. wird ein normalerweise durch aktives Tun herbeigeführter strafrechtlich missbilligter Erfolg (z. B. Körperverletzung, Tötung) dadurch verwirklicht, dass der Täter in einen Geschehensablauf nicht eingegriffen hat, obwohl durch sein Eingreifen der strafrechtl. Erfolg verhindert worden wäre und er aufgrund einer Garantenstellung eine Erfolgsabwendungspflicht hatte (§ 13 StGB).
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