Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Unterhaltspflicht
Unterhaltspflicht,Rechtspflicht zur Gewährung von Unterhalt; sie besteht v. a. zw. Verwandten in gerader sowohl ab- als auch aufsteigender Linie (also Großeltern, Eltern, Kindern usw., nicht aber zw. Geschwistern) und zw. Ehegatten (§§ 1 601, 1 360 BGB) und ist regelmäßig durch Zahlung einer Geldrente monatlich im Voraus zu erfüllen. Zum Unterhalt berechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, verpflichtet, wer durch Leistung nicht den eigenen angemessenen Unterhalt (Selbstbehalt) gefährden würde (§ 1 603). Eltern sind verpflichtet, alle verfügbaren Mittel für ihren und der Kinder Unterhalt einzusetzen und gleichmäßig zu verwenden. Eltern, die einem unverheirateten (minderjährigen oder volljährigen) Kind Unterhalt zu gewähren haben, können ihrer U. auch durch Gewährung von Naturalunterhalt (Verpflegung, Kleidung usw.) nachkommen. Die U. umschließt auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung, die der Begabung und dem Leistungswillen des Kindes entspricht. Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit sind Eltern unter Umständen auch zur Finanzierung einer Zweitausbildung (z. B. Studium nach Lehre) verpflichtet. Nach erhebl. Überschreitung der Regelstudienzeit erlischt der Anspruch auf Unterhalt.
Zur U. von Ehegatten: Eherecht (Abschnitt: Wirkungen der Ehe), Ehescheidung.
Durch Gesetz vom 23. 7. 1979 i. d. F. v. 19. 1. 1994 wurde für Kinder allein stehender Mütter oder Väter der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gegen den Staat eingeführt. Er kann bei Kindern unter 12 Jahren monatlich bis zur Höhe des Regelbetrags (Regelunterhalt), für minderjährige Kinder, die nicht mit beiden Elternteilen in einem haushalt leben für die Dauer von längstens 72 Monaten gezahlt werden, wenn der andere Elternteil trotz Vollstreckungstitels seiner U. nicht nachkommt.
Wer sich der gesetzl. U. vorsätzl. entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 170 StGB). - In Österreich und der Schweiz entspricht die gesetzl. Regelung im Wesentlichen dem dt. Recht, in der Schweiz sind jedoch auch Geschwister unterstützungspflichtig, wenn sie sich in günstigen wirtsch. Verhältnissen befinden.
Literatur:
Duderstadt, J.: Das neue Unterhaltsrecht. Ehegatten-, Kindes- u. Verwandtenunterhalt. Neuausg. Düsseldorf 51996.
Oelkers, H.: Aktuelles Unterhaltsrecht. Kissing 1996.
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