Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Unterbringung
Unterbringung,der (zeitweilige oder dauernde) Zwangsaufenthalt von schuldunfähigen Straftätern, Geisteskranken, Seuchenverdächtigen, Kindern und Jugendlichen, unter Betreuung Stehenden u. a. in einer Anstalt. Die Anstalts-U. bedarf als grundrechtsbeschränkende Maßnahme einer gesetzl. Grundlage und erfolgt durch das Straf- oder Vormundschaftsgericht aufgrund §§ 1631 b, 1800 BGB, 63 ff. StGB, Bundesseuchen-Ges., Geschlechtskrankheiten-Ges. u. a. Vorschriften (Maßregeln der Besserung und Sicherung). Im Strafverfahren erfolgt die einstweilige U. durch richterl. U.-Befehl (§126 a StPO).
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