Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Unterbrechung
Unterbrechung,Recht: Stillstand des Verfahrens, der kraft Gesetzes u. a. bei Tod einer Partei oder Verlust ihrer Prozessfähigkeit eintritt; gilt grundsätzlich in allen Verfahrensordnungen (z. B. §§ 239 ff. ZPO). Parteihandlungen während der U. sind dem Gegner gegenüber ohne Wirkung. Im Strafprozess darf nur die Hauptverhandlung bis zu 10 Tagen, ausnahmsweise bis zu 30 Tagen unterbrochen werden (§ 229 StPO). - Zur U. der Verjährung, Hemmung der Verjährung Verjährung.
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