Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Unmöglichkeit der Leistung
Unmöglichkeit der Leistung,Schuldrecht: Bez. für eine Situation, in der eine Leistung endgültig nicht erbracht werden kann. Das Ges. unterscheidet zw. objektiver U., die vorliegt, wenn die Leistung von niemandem bewirkt werden kann (z. B. wenn die geschuldete Sache vernichtet wurde), und subjektiver U. (Unvermögen), bei der nur der Schuldner die Leistung nicht erbringen kann, ferner zw. ursprüngl. U., die schon bei Vertragsschluss besteht, und nachträgl. U., die erst nach Vertragsschluss eintritt. Ein Vertrag, der auf eine urspr. objektiv unmögl. Leistung gerichtet ist, ist nichtig (§ 306 BGB), unter Umständen besteht aber eine Pflicht zum Ersatz des Schadens (§ 307 BGB). Das ursprüngl. Unvermögen berührt dagegen die Wirksamkeit des Vertrages nicht; der Schuldner hat für sein fehlendes Leistungsvermögen einzustehen, d. h., er ist zum Ersatz des Nichterfüllungschadens verpflichtet. Nachträgl. objektive und nachträgl. subjektive U. werden in § 275 BGB gleich behandelt. Der Schuldner wird von seiner primären Leistungspflicht frei, muss aber, wenn er seinerseits für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erhalten hat, diesen an den Gläubiger auf Verlangen herausgeben. Hat der Schuldner die U. verschuldet, hat er Schadensersatz zu leisten (§ 280 BGB).
Unmöglichkeit der Leistung,Schuldrecht: Bez. für eine Situation, in der eine Leistung endgültig nicht erbracht werden kann. Das Ges. unterscheidet zw. objektiver U., die vorliegt, wenn die Leistung von niemandem bewirkt werden kann (z. B. wenn die geschuldete Sache vernichtet wurde), und subjektiver U. (Unvermögen), bei der nur der Schuldner die Leistung nicht erbringen kann, ferner zw. ursprüngl. U., die schon bei Vertragsschluss besteht, und nachträgl. U., die erst nach Vertragsschluss eintritt. Ein Vertrag, der auf eine urspr. objektiv unmögl. Leistung gerichtet ist, ist nichtig (§ 306 BGB), unter Umständen besteht aber eine Pflicht zum Ersatz des Schadens (§ 307 BGB). Das ursprüngl. Unvermögen berührt dagegen die Wirksamkeit des Vertrages nicht; der Schuldner hat für sein fehlendes Leistungsvermögen einzustehen, d. h., er ist zum Ersatz des Nichterfüllungschadens verpflichtet. Nachträgl. objektive und nachträgl. subjektive U. werden in § 275 BGB gleich behandelt. Der Schuldner wird von seiner primären Leistungspflicht frei, muss aber, wenn er seinerseits für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erhalten hat, diesen an den Gläubiger auf Verlangen herausgeben. Hat der Schuldner die U. verschuldet, hat er Schadensersatz zu leisten (§ 280 BGB).