Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Unfug
Unfug,jedes ungeziemende Benehmen. Strafrechtlich erfasst wird nur der beschimpfende U. an Hoheitszeichen (§ 90a, 104 StGB), an Orten, die dem Gottesdienst von Religionsgemeinschaften oder den Feiern von Weltanschauungsvereinigungen gewidmet sind (§ 166, 167 StGB), und an Beisetzungsstätten (§ 168 StGB, Störung der Totenruhe). Der früher (nach § 360 StGB) strafbare grobe U. ist z. T. in §§ 117-119 Ordnungswidrigkeitengesetz erfasst.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Unfug