Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Unfallversicherung
Unfallversicherung,1) (gesetzliche U.) Zweig der Sozialversicherung mit der Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, nach einer Schädigung die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Versicherten wiederherzustellen (Rehabilitation), ihn bzw. seine Hinterbliebenen finanziell zu entschädigen. Gesetzl. Grundlage der U. ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII), das 1997 die Reichsversicherungsordnung ablöste. Träger der U. sind die (gewerbl., landwirtsch. und See-) Berufsgenossenschaften, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder sowie die Gemeinde-U.-Verbände und Ausführungsbehörden für U., bei denen die bei Bund, Ländern und Gemeinden Beschäftigten versichert sind. Die Beiträge werden allein von den Arbeitgebern geleistet. Pflichtversichert sind alle aufgrund eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses Beschäftigten, landwirtsch. Unternehmer, die im Gesundheits- und Veterinärwesen und in der Wohlfahrtspflege Tätigen, Studenten, Schüler, Kinder in Kindergärten u. a. Der Verbesserung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung dient das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für Arbeitssicherheit von 1973. - Leistungen werden gewährt, wenn ein Schaden durch Arbeits- oder Wegeunfall entstanden ist bzw. eine Berufskrankheit vorliegt; sie werden unterteilt in Heilbehandlung einschließlich Leistungen der medizin. Rehabilitation, in berufsfördernde (Hilfe zur Wiedererlangung der durch den Unfall beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit, ggf. Ausbildung für einen neuen Beruf), soziale (Kraftfahrzeug-, Wohnungs-, Haushaltshilfe, Reisekosten u. a.) und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Pflegegeld, Stellung einer Pflegekraft, Heimpflege) sowie Geldleistungen. Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rente. Geldleistungen sind Verletztengeld für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit, Übergangsgeld bei berufsfördernden Leistungen, Verletztenrente (bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit Vollrente in Höhe von 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes, bei verminderter Erwerbsfähigkeit Teilrente), bei Tod Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten.
- In Österreich sind Arbeiter, Angestellte und Beamte aufgrund der Sozialversicherungsgesetze pflichtversichert; ähnl. Leistungen wie in der dt. U. In der Schweiz ist die obligator. berufl. U. im Bundes-Ges. über die U. vom 20. 3. 1981 geregelt (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt).
2) (private U.) eine Personenversicherung gegen die wirtsch. Folgen von Unfällen, Erwerbsunfähigkeit oder Tod. Der Versicherer leistet je nach Unfallfolgen und Vertrag Tagegeld, Invaliditätsentschädigung (oder -rente) oder eine Todesfallsumme.
Unfallversicherung,1) (gesetzliche U.) Zweig der Sozialversicherung mit der Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, nach einer Schädigung die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Versicherten wiederherzustellen (Rehabilitation), ihn bzw. seine Hinterbliebenen finanziell zu entschädigen. Gesetzl. Grundlage der U. ist das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII), das 1997 die Reichsversicherungsordnung ablöste. Träger der U. sind die (gewerbl., landwirtsch. und See-) Berufsgenossenschaften, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder sowie die Gemeinde-U.-Verbände und Ausführungsbehörden für U., bei denen die bei Bund, Ländern und Gemeinden Beschäftigten versichert sind. Die Beiträge werden allein von den Arbeitgebern geleistet. Pflichtversichert sind alle aufgrund eines Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses Beschäftigten, landwirtsch. Unternehmer, die im Gesundheits- und Veterinärwesen und in der Wohlfahrtspflege Tätigen, Studenten, Schüler, Kinder in Kindergärten u. a. Der Verbesserung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung dient das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für Arbeitssicherheit von 1973. - Leistungen werden gewährt, wenn ein Schaden durch Arbeits- oder Wegeunfall entstanden ist bzw. eine Berufskrankheit vorliegt; sie werden unterteilt in Heilbehandlung einschließlich Leistungen der medizin. Rehabilitation, in berufsfördernde (Hilfe zur Wiedererlangung der durch den Unfall beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit, ggf. Ausbildung für einen neuen Beruf), soziale (Kraftfahrzeug-, Wohnungs-, Haushaltshilfe, Reisekosten u. a.) und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Pflegegeld, Stellung einer Pflegekraft, Heimpflege) sowie Geldleistungen. Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rente. Geldleistungen sind Verletztengeld für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit, Übergangsgeld bei berufsfördernden Leistungen, Verletztenrente (bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit Vollrente in Höhe von 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes, bei verminderter Erwerbsfähigkeit Teilrente), bei Tod Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten.
- In Österreich sind Arbeiter, Angestellte und Beamte aufgrund der Sozialversicherungsgesetze pflichtversichert; ähnl. Leistungen wie in der dt. U. In der Schweiz ist die obligator. berufl. U. im Bundes-Ges. über die U. vom 20. 3. 1981 geregelt (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt).
2) (private U.) eine Personenversicherung gegen die wirtsch. Folgen von Unfällen, Erwerbsunfähigkeit oder Tod. Der Versicherer leistet je nach Unfallfolgen und Vertrag Tagegeld, Invaliditätsentschädigung (oder -rente) oder eine Todesfallsumme.