Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Umweltstraftaten
Umweltstraftaten, die strafrechtl. Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen. Das 18. Strafrechtsänderungs-Ges. zur Bekämpfung der Umweltkriminalität vom 28. 3. 1980 hat die zentralen Strafvorschriften zum Schutze der Umwelt, die vorher in verwaltungsrechtl. Spezialgesetzen enthalten gewesen waren, in modernisierter und erweiterter Form in das StGB übernommen (§§ 324-330 d). Durch die Bestimmungen des 2. Ges. zur Bekämpfung der Umweltkriminalität vom 27. 6. 1994 soll die Wirksamkeit des Umweltstrafrechts verbessert werden. Geschütztes Rechtsgut ist die Umwelt (Wasser, Luft, Boden, Pflanzen- und Tierwelt), soweit sie die Funktion hat, den Menschen und den folgenden Generationen die Lebensgrundlage zu erhalten. Im Einzelnen werden bestraft: Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB), Bodenverunreinigung (§ 324 a), Luftverunreinigung (§ 325 StGB), Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen (§ 325 a), unerlaubter Umgang mit gefährl. Abfällen (§ 326), unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327), unerlaubter Umgang mit radioaktiven u. a. gefährl. Stoffen und Gütern (§ 328), Gefährdung schutzwürdiger Gebiete (§ 329), bes. schwerer Fall einer Umweltstraftat (§ 330) und schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften (§ 330 a). In zahlr. Spezial-Ges. sind weitere dem Umweltschutz dienende Strafvorschriften enthalten. - Die Hoffnungen auf einen verstärkten Umweltschutz durch das Umweltstrafrecht haben sich bislang nicht erfüllt. Da die strafrechtl. Regelungen überwiegend so konzipiert sind, dass sie in Abhängigkeit von verwaltungsrechtl. Genehmigungen und Verboten stehen, wird eine Bestrafung vielfach verhindert. Die Ermittlung der Verantwortlichen ist häufig v. a. bei der Verfolgung starker industriell erzeugter Umweltverschmutzung durch großen Verfahrensaufwand erschwert.
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