Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Umweltschutz
Umweltschutz,die auf Umweltforschung und Umweltrecht basierenden Maßnahmen und Bestrebungen, die dem Erhalt der Lebensgrundlagen des Menschen, dem Schutz der Natur sowie dem Ausgleich gestörter ökolog. Beziehungen dienen. Insbesondere zielen U. und Umweltpolitik auf die Vermeidung bzw. Verringerung von Umweltbelastungen, -schädigungen und -zerstörungen, die von der industriellen Produktion im weitesten Sinne ausgehen. Grundlagen der Umweltvorsorge, die der stärker werdenden Forderung, die natürl. Lebensgrundlage künftiger Generationen zu bewahren, nachkommt, sind neben den nach dem Stand der Technik mögl. techn. und technolog. Voraussetzungen (Umweltschutztechnik) insbesondere umweltpolit. Prinzipien, wie das Vorsorgeprinzip und das Verursacherprinzip sowie deren gesetzl. Regelungen.Luft, Wasser, Boden, Pflanzen- und Tierwelt stellen die Grundbereiche des U. dar. Die entsprechenden Teilaspekte des ökolog. und techn. U. beinhalten Maßnahmen zum Immissionsschutz (Bundesimmissionsschutzgesetz), bes. zur Luftreinhaltung und zum Lärmschutz, zum Gewässerschutz, Bodenschutz, Naturschutz und Landschaftsschutz (Landespflege). Zum U. gehören u. a. Vorschriften und Auflagen zur Erreichung größerer Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln, von Pflanzenschutzmitteln (Schädlingsbekämpfung), Maßnahmen zum Transport und zur grundwasserungefährl. Lagerung von Erdöl und Kraftstoffen sowie u. a. zur Rekultivierung ausgebeuteter Rohstofflagerstätten. Darüber hinaus sind die Wiedergewinnung von Abfallstoffen (Recycling) und Abwärme sowie der Strahlenschutz wesentl. Bestandteile des Umweltschutzes.Das Problem der Umweltgefährdung hat im öffentl. Bewusstsein und im Bereich der Wiss. in den letzten Jahren einen starken Bedeutungswandel erfahren. Wurde es anfangs als lokales Problem der Ind.länder gesehen, so stehen heute nicht nur grenzüberschreitende regionale oder kontinentale Umweltfragen im Vordergrund (z. B. saurer Regen), sondern in hohem Maße internat. und globale Problemstellungen (z. B. Treibhauseffekt), die die Notwendigkeit weltweiter U.-Abkommen und -Maßnahmen aufzeigen (Rio-Gipfel). Zu einem wirksamen U. gehören ebenso die Aufklärung der Bev. (Entwicklung des Umweltbewusstseins) und deren Mitwirkung.Geplante und bewusste Umweltpolitik erfolgt in Dtl. seit dem Beginn der 1970er-Jahre. Zunächst war v. a. das Bundesministerium des Innern für den U. zuständig, im Juni 1986 wurde das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichtet. Auch bei den Ländern bestehen Umweltministerien, z. T. liegt die Zuständigkeit für den U. bei den Landwirtschaftsministerien und nachgeordneten Behörden. Die in den 1970er-Jahren entstandene ökologische Bewegung, die sich gegen Ursachen und Auswirkungen von Umweltzerstörungen wendet, engagiert sich im nat. und internat. Rahmen (Grüne, Greenpeace). U.-Maßnahmen der UN werden über das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) koordiniert. - Die EU hat mehr als 400 Richtlinien, Verordnungen und Empfehlungen erlassen, die verbindl. Ziele vorgeben. Deren Umsetzung ist den Mitgl.staaten jedoch freigestellt. Das darin zum Ausdruck kommende und durch die Verträge von Maastricht weiter ausgebaute Subsidiaritätsprinzip lässt den Nationalstaaten erhebl. Spielräume.Recht: Seit Ende der 1960er-/Anfang der 1970er-Jahre wurden in vielen Ind.staaten neue Rechtsvorschriften und Maßregeln für den U. gefordert und erlassen. In Dtl. sind Teilaspekte des U. in zahlr. Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verw.vorschriften des Bundes und der Länder geregelt. Wichtige Bundes-Ges. sind u. a. das Atom-Ges. i. d. F. v. 15. 7. 1985, das Kreislaufwirtschafts- und Abfall-Ges. vom 27. 9. 1994, das Bundesimmissionsschutz-Ges. i. d. F. v. 14. 5. 1990, das Wasserhaushalts-Ges. i. d. F. v. 12. 11. 1996, das Bundesnaturschutz-Ges. i. d. F. v. 21. 9. 1998, das Umwelthaftungs-Ges. (Umwelthaftung). Durch das Ges. zur Bekämpfung der Umweltkriminalität vom 28. 3. 1980 wurden im 28. Abschnitt des StGB (jetzt 29. Abschnitt) die wichtigsten Strafvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen den U. zusammengefasst, deren Wirksamkeit durch die Bestimmungen des 2. Ges. zur Bekämpfung der Umweltkriminalität vom 27. 6. 1994 verbessert werden soll (Umweltstraftaten). In den 1990er-Jahren setzte eine weitere Phase der Umweltgesetzgebung ein, bes. bedingt durch Vorgaben des Europ. Rechts (z. B. Umweltinformations-Ges., Umweltaudit-Ges.) und des Völkerrechts. Der Umweltschutz ist 1994 als Staatszielbestimmung in das GG aufgenommen worden (Art. 20 a). 1998 wurde das Bundes-Bodenschutz-Ges. erlassen (Bodenschutz). Von Kritikern wird bemängelt, dass die einzelnen Umwelt-Ges. nicht genügend aufeinander abgestimmt sind, Qualitätsziele fehlen und die Möglichkeit zur Verbandsklage nicht besteht.In Österreich sind Fragen des U. in zahlr. Einzelgesetzen geregelt. In der Schweiz wurde 1971 ein Art. über den U. in die Bundesverf. aufgenommen. Die Einheitliche Europäische Akte erklärte 1986 den U. zum verfassungsmäßigen Ziel der EG.
Literatur:
Brunnengräber, R.: Dtl. - deine Landschaften. Ein Geographiebuch zum Thema Umweltzerstörung. Neuausg. Frankfurt am Main 1991.
Rote Listen gefährdeter Pflanzen in der Bundesrep. Dtl. Referate u. Ergebnisse des Arbeitstreffens in der Internat. Naturschutzakad. Insel Vilm ... 1991, hg. v. der Bundesforschungsanstalt für Naturschutz u. Landschaftsökologie. Münster-Hiltrup 1992.
Haber, W.: Ökolog. Grundlagen des U. Bonn 1993.
Umwelt -Ökologie. Auswahlbibliographie, hg. vom Deutschen Bibliotheksinstitut. Berlin 1995.
Umweltgutachten 1996, hg. vom Rat von Sachverständigen für Umweltfragen. Stuttgart 1996.
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